Symbolbild. Bild: pixabay
Wie in ganz Deutschland steigen die Corona-Fallzahlen auch im Landkreis Donau-Ries aufgrund der inzwischen vorherrschenden Omikron-Variante weiterhin stark an. Trotz bereits mehrfach aufgestockter Kapazitäten im Gesundheitsamt, ist eine zeitnahe Bearbeitung aller bestätigten Fälle und insbesondere eine vollständige Kontaktpersonennachverfolgung durch das Gesundheitsamt nicht mehr möglich.

"Die Anzahl an täglichen Neuinfektionen hat de facto ein Niveau erreicht, dem auch mit weiteren personellen Verstärkungen nicht mehr sinnvoll begegnet werden könnte", heißt es in einer Pressemitteilung des Landratsamtes. 

Priorisierung der Fallbearbeitung und Einschränkung der Kontaktnachverfolgung

Aus diesem Grund muss bei der Fallbearbeitung weiterhin konsequent eine Priorisierung vorgenommen werden. Das bedeutet insbesondere, dass das Fall- und Kontakt-personenmanagement auf Haushaltsangehörige bestätigter Infektionsfälle (sog. „Indexfälle“) und Einrichtungen mit vulnerablen Personen (wie Krankenhäuser und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen) konzentriert wird. Auch Ausbruchsgeschehen in Kindertageseinrichtungen und Schulen werden noch vorrangig bearbeitet. Eine Kontaktpersonenermittlung findet im schulischen Bereich sowie im Bereich der Kindertageseinrichtungen jedoch nicht mehr statt.

Eine zeitnahe Kontaktaufnahme mit allen bestätigt positiv getesteten Personen kann das Gesundheitsamt daher aktuell nicht mehr gewährleisten. Alle Personen, die ein positives Ergebnis eines Nukleinsäuretests (insb. PCR- oder PoC-PCR-Test) oder eines professionell durchgeführten Antigentests (wie z. B. durch Apotheken oder anerkannte Teststellen) mitgeteilt bekommen werden daher gebeten, ihre engen Kontaktpersonen immer auch selbst zu informieren. Wer als enge Kontaktperson gilt und welche Ausnahmen (z. B. aufgrund einer Auffrischungsimpfung) es hiervon gibt, kann auf der Homepage des Landratsamts nachgelesen werden (www.donauries.de/kontaktperson). Personen, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, werden vom Gesundheitsamt nicht mehr bearbeitet. Um die Bearbeitung der Fälle zu beschleunigen wird um Angabe korrekter E-Mail-Adressen bereits bei den Teststellen gebeten.


Pflicht zur Isolation von Infizierten gilt auch ohne Kontaktaufnahme und Anordnung durch das Gesundheitsamt

Was vielen Betroffenen oftmals nicht bewusst ist: Die Pflicht zur Isolation nach Erhalt des positiven Ergebnisses eines Nukleinsäuretests oder eines professionell durchgeführten Antigentests, gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Testergebnisses. Eine Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt und eine förmliche Anordnung, also der Erhalt einer Bescheinigung, ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage in Bayern, die „Allgemeinverfügung zur Quarantäne von Kontaktpersonen und von Verdachtspersonen, Isolation von positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Isolation)“, ist so ausgestaltet, dass sich Beginn, Dauer und Ende der Absonderungspflicht bei positivem Ergebnis eines Nukleinsäuretests oder eines professionell durchgeführten Antigentests in der Regel unmittelbar aus der Allgemeinverfügung ergeben, ohne dass es zwingend noch eines aktiven Tätigwerdens durch das Gesundheitsamt bedarf.

Lediglich bei einem positiven Selbsttest, der nicht durch eine Fachperson oder eine vergleichbar geschulte Person überwacht wurde – also beim klassischen Selbsttest zuhause – gilt noch keine automatische Absonderungspflicht, sondern erst nach Bestätigung durch einen Nukleinsäuretest oder professionellen Antigentest.

Die entsprechenden Bescheinigungen durch das Gesundheitsamt, dass man sich als infizierte Person in Isolation begeben muss, haben damit im Wesentlichen nur informatorischen Charakter bzw. dienen als Nachweis für Arbeitgeber oder als Ersatz für den positiven PCR-Befund im Rahmen der Ausstellung von Genesenenzertifikaten. Das Gesundheitsamt ist bemüht, diese Bescheinigungen in allen bekannt gewordenen Fällen sukzessive abzuarbeiten und nachzureichen. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände ist dies aber nicht mehr in allen Fällen noch während der Dauer der jeweiligen Isolation möglich. An die Arbeitgeber ergeht deshalb die Bitte, sich hier kulant zu verhalten und ihren Beschäftigen die Möglichkeit zu geben, diese Bescheinigungen auch nachreichen zu können.

Für die Einzelheiten, insb. zum richtigen Verhalten bei einem positiven Selbst-, Schnell- oder PCRTest, die jeweilige Dauer der Isolation sowie die jeweiligen Freitestungsmöglichkeiten verweisen wir auf unser Informationsangebot auf unserer Homepage. (pm)