Reichlich Ärger kommt auf einen Spediteur aus Luxemburg zu. Ein Fahrer der Firma hatte mit einem Gliederzug bei einem bayerischen Hersteller drei Anhänger geladen und kam am Montagnachmittag (07.11.2022) auf der Fahrt zur Auslieferung an Händler in Norddeutschland auf der B 25 bei Ebermergen in eine verkehrspolizeiliche Kontrollstelle. Es stellte sich bei der Bemaßung des Zuges und der Ladung heraus, was die Beamten bei der ersten Inaugenscheinnahme bereits geahnt hatten: Die tatsächliche Länge des Zuges, die in der Straßenverkehrszulassungordnung (StVZO) auf maximal 18,75 Meter festgelegt ist, lag im vorliegenden Fall bei über 20 Meter, inklusive der nach hinten überstehenden Deichsel eines geladenen Anhängers sogar bei über 21 Meter.
Eine Ausnahmegenehmigung einer deutschen Straßenverkehrsbehörde für den LKW-Zug und für die Ladung lag nicht vor. In der Konstellation mit drei Anhängern, die als teilbare Ladung gelten, wäre der Zug ohnehin nicht genehmigungsfähig. Der LKW-Zug wurde gleichwohl in dieser Konstellation von der Spedition eingesetzt, um sich einen zweiten Transport zu ersparen und damit einen entsprechenden finanziellen Vorteil zu erlangen. Der Fahrer des LKW-Zuges musste über Nacht eine Zwangspause auf dem Parkplatz einlegen und musste am Morgen des heutigen 08.11.2022 auf polizeiliche Weisung einen der drei Anhänger bei einem Landmaschinenhändler in der Nähe abstellen, bevor er mit eingezogener Brückenverlängerung seine Fahrt fortsetzen konnte. Während der Fahrer des LKW-Zuges eine Sicherheitsleistung in geringer Höhe hinterlegen musste, wird gegen die verantwortliche Firma in Luxemburg ein europaweit vollstreckbares Verfahren zur Einziehung von Taterträgen (Gewinnabschöpfung) eröffnet. (pm)