Hierbei entstand ein Kratzer. Ohne sich um die Schadensregulierung zu kümmern entfernte sie sich unerlaubt. Die andere Fahrzeugbesitzerin bemerkte bei der Rückkehr zu ihrem Fahrzeug den Schaden und verständigte die Polizei.
Letztendlich entstand geringer Sachschaden im unteren dreistelligen Bereich. (pm)