Ausbildungsstart und eigene Wohnung? – „BAB“ als Zuschuss einfach online beantragen

Beispielbild Bild: Bundesagentur für Arbeit
Für viele Schulabgänger beginnt mit dem Ausbildungsstart nach den Sommerferien ein neuer Lebensabschnitt. Manche benötigen jetzt eine eigene Unterkunft, weil die Wohnung der Eltern zu weit vom Ausbildungsbetrieb entfernt ist. Um die dadurch entstandene finanzielle Mehrbelastung zu kompensieren, kann die Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewähren.
Landkreis - Jugendliche erhalten BAB, wenn sie während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Volljährige, Verheiratete oder Auszubildende mit Kind können ebenfalls anspruchsberechtigt sein. Die Höhe der zustehenden Berufsausbildungsbeihilfe richtet sich nach der Unterkunft, dem Einkommen des Auszubildenden, ggf. dem seines Ehegatten und dem der Eltern.
Wenn Sie vorab schnell und einfach prüfen wollen, ob und in welcher Höhe Ihnen eine Berufsausbildungsbeihilfe voraussichtlich zusteht, können Sie den BAB-Rechner im Internet unter www.babrechner.arbeitsagentur.de nutzen.
Der Antrag dafür sollte jedoch rechtzeitig gestellt werden, da die Leistung frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden kann. Für eine zügige Bearbeitung müssen die kompletten Unterlagen vorliegen. Am bequemsten geht die Antragstellung online über www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik „eServices“. Wer noch nicht für den sogenannten eService registriert ist, muss dies einmalig machen und kann dann künftig das gesamte Online-Portfolio der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Antragsunterlagen können auch telefonisch unter der kostenlosen Service-Nummer: 0800 4 5555 00 angefordert oder persönlich in der Arbeitsagentur abgeholt werden.
Für schulische Ausbildungen besteht kein Anspruch auf BAB. Dafür können Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Frage kommen. Informationen hierzu geben die örtlichen BAföG-Stellen in den Landratsämtern. (pm)