Da der Landwirt offensichtlich seiner Arbeit nachging, wurde das Kennzeichen somit zweckentfremdet. Der Landwirt hätte zur Nutzung des Anhängers eine reguläre Zulassung benötigt. Da Umbauten an dem Anhänger vorgenommen wurden, für die bislang keine Betriebserlaubnis erteilt wurde, konnte der Anhänger auch nicht zugelassen werden.
Gegen den Landwirt wird nun wegen einem Vergehen nach dem Pflichtversicherungsgesetz und nach Verstößen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ermittelt. Die Weiterfahrt mit dem Anhänger wurde vor Ort unterbunden. (pm)