Bei der Überprüfung der mitgeführten Papiere konnte festgestellt werden, dass der 34-Jährige lediglich im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B war. Im weiteren Verlauf der Kontrolle wurden die Fahrzeuge überprüft. Hierbei konnte festgestellt werden, dass der PKW eine zulässige Gesamtmasse von 2160 Kilogramm und der Anhänger eine zulässige Gesamtmasse von 2000 Kilogramm haben. Demzufolge betrug die zulässige Gesamtmasse des Gespanns 4160 Kilogramm.
Die Fahrerlaubnisklasse B berechtigt jedoch lediglich das Führen eines Gespanns, das eine zulässige Gesamtmasse von 3500 Kilogramm nicht übersteigt, es sei denn, der Anhänger hätte eine zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 750 Kilogramm. Zum Führen des Gespanns wäre somit die Fahrerlaubnis BE, in Ausnahmefällen noch die Fahrerlaubnis Schlüsselzahl B96, notwendig gewesen. Die Weiterfahrt musste somit zunächst unterbunden werden, konnte dann aber durch den Beifahrer, welcher im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis war, fortgesetzt werden. (dra)