Sie führten entsprechendes Tatwerkzeug mit und waren auch selbst mit Farbe verunreinigt.
Die Kinder führten zudem Alkohol und Zigaretten mit, die von der Polizei sichergestellt wurden.
Zwar wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, jedoch sind die Verursacher aufgrund ihres Alters strafunmündig. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche bleibt hiervon jedoch unberührt und muss gesondert geprüft werden. (pm)