NGG rät Beschäftigten im Kreis Donau-Ries, Anspruch zu prüfen
Ein Bäcker ist kein Model – muss sich aber mindestens zwei Mal am Tag umziehen. Von der Bäckerkleidung bis zu Sicherheitsschuhen gilt dabei: Beschäftigte im Landkreis Donau-Ries, die eine Arbeitskleidung tragen müssen, können Umkleide-Zeiten als Arbeitszeit bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt und das Umziehen im Betrieb erfolgen muss. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen.
Donau-Ries - „Das Tragen einer Arbeitskleidung ist keine Privatsache. Ob im Schnellrestaurant, in der Backstube oder in der Lebensmittelindustrie – in vielen Branchen muss der Chef die Zeit fürs Umziehen vergüten“, sagt Tim Lubecki von der NGG Schwaben. Dies wüssten zwar viele Beschäftigte und auch Unternehmen nicht, „aber da steckt richtig Musik drin“, so der Gewerkschafter. Das Umkleiden im Betrieb sei Arbeitszeit und müsse auch vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe diese Auffassung in den letzten Jahren mehrfach bestätigt (Az. 5 AZR 678/11 und Az. 1 ABR 54/08).
„Das Umziehen macht oft gut 20 Minuten am Tag aus. Hier legen die Beschäftigten also mehr als anderthalb Stunden pro Woche oben drauf, wenn der Chef nicht zahlt“, betont Lubecki. Es komme jedoch immer auf den Einzelfall an. Der individuelle Anspruch richte sich nach Art der Kleidung und des Betriebs. Häufig sei eine Pauschale für die Umkleide-Zeit per Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt. Die NGG rät: Wer sichergehen will, was ihm zusteht, sollte sich an die Gewerkschaft vor Ort wenden.
„In der Ernährungsindustrie ist die Sache relativ klar. Hier können die Beschäftigten allein schon aus hygienischen Gründen nicht in Arbeitskleidung in die Firma fahren. Daher gilt: Erst stempeln, dann umziehen“, so Tim Lubecki. Ähnlich sehe es im Bäckerhandwerk aus: „Ein Bäcker kann sich mit seiner weißen Montur schlecht morgens in den Bus setzen. Aber auch Mitarbeiter von Schnellrestaurants wie McDonald’s oder Burger King müssen sich aus Hygiene-Gründen am Arbeitsort umziehen – und dafür vergütet werden.“
Genauer hinschauen sollten auch Beschäftigte im Gastgewerbe, so die NGG Schwaben. „Während Service-Mitarbeiter meist problemlos schon in Arbeitskleidung ins Lokal kommen können, geht das etwa bei Köchinnen nicht. Sie müssen sich im Betrieb umziehen“, berichtet Lubecki.
Auch wenn Köche traditionell ihr eigenes Dress stellten, hätten sie trotzdem Anspruch auf bezahlte Umzieh-Zeiten. Aus Angst vor Ärger mit dem Chef scheuten die meisten aber vor einer Klage zurück. „In solchen Fällen kann die NGG beraten und helfen. Und sollte es bis zu einer Klage gehen, haben Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf juristischen Schutz“, sagt Lubecki. (pm)