Seit 25. September 2020 sind deshalb die Beweidung sowie die Schnittnutzung von ÖVF-Zwischen- und ÖVF-Untersaatflächen freigegeben. Diese Futternutzung ist auch bei Weitergabe an Dritte im Rahmen der Nachbarschaftshilfe möglich. Eine Nutzung des Aufwuchses in Biogasanlagen ist nicht zulässig. Die Ausnahmegenehmigung betrifft u.a. die Landkreise Donau-Ries, Neuburg-Schrobenhausen und Eichstätt, daneben auch die gesamten Regierungsbezirke Oberfranken, Mittel- und Unterfranken.
Alle anderen Auflagen für ÖVF-Zwischenfrüchte und ÖVF-Untersaaten, wie z. B. ZWF müssen bis 15. Januar des Folgejahres auf der Fläche belassen werden, bleiben weiterhin bestehen.
Nähere Informationen erhalten Sie am AELF Nördlingen unter 09081/2106-0. (pm)