Gerichtsurteil

Kriegsmunition im Keller aufbewahrt: Urteil gefallen

Strafjustizzentrum Augsburg. Bild: Manuel Habermeier
Im vergangenen Jahr wurde bei einem Mann aus Asbach-Bäumenheim Kriegs- und Jagdmunition gefunden. Nun gab es ein Urteil in diesem Fall.

Am Montag wurde ein Mann vor einem Schöffengericht in Augsburg wegen minder schweren Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Strafe von 140 Tagessätzen in Höhe von 25 Euro verurteilt. Bei dem 56-Jährigen wurden im Juni 2023, damals noch in Asbach-Bäumenheim wohnhaft, mehrere Munitionsgegenstände gefunden, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen – darunter eine Patrone für eine Maschinenkanone Kaliber 20x139 mm. Ebenfalls wurden Pyrotechniken gefunden, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, sowie Jagdmunition.

Der Mann, der sich aufgrund eines erlassenen Haftbefehls in dieser Sache einmal wöchentlich bei der Polizei melden musste, zeigte sich vor Gericht geständig und räumte die vorgeworfenen Tatbestände ein. Zudem erklärte der Mann, wie er in den Besitz der verbotenen Munitionsgegenstände gekommen war. Laut dessen Ausführungen stamme ein Teil der Munition aus dem Nachlass seines Großvaters, welchen er ohne großes Interesse im Keller deponiert habe. Die anderen Gegenstände seien während seines Hobbys als Schatzsucher in seinen Besitz gelangt. In den 1980ern war er demnach regelmäßig mit einem Metalldetektor auf dem alten Bundeswehrgelände in Donauwörth unterwegs. Dort habe er unter anderem auch die Patrone für die Maschinenkanone gefunden. Aus diesen Fundstücken habe er Aschenbecher, Gehstockknäufe und andere Gegenstände gefertigt.

Gericht bleibt unter Forderung von Staatsanwalt und Verteidiger

Entdeckt wurde die Munition von einem Gerichtsvollzieher, der im Juni 2023 die Wohnung besichtigte. Die daraufhin verständigte Polizei nahm die Gegenstände in Verwahrung und ließ diese von der zuständigen Abteilung des Landeskriminalamts untersuchen. Laut Gutachten hat es sich bei der Munition für die Maschinenkanone um eine scharfe Patrone gehandelt, auch andere Munitionsgegenstände wurden als scharf eingeordnet.

Die Staatsanwaltschaft ordnete die Tat nach der Beweisaufnahme – wie die Verteidigung – als minder schweren Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ein und forderte ein Strafmaß von 180 Tagessätzen zu 70 Euro. Die Verteidigung forderte 90 Tagessätze. Da bei einem normalen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz per Gesetz ein Strafrahmen zwischen einem und fünf Jahren vorgesehen ist, wurde vor einem Schöffengericht verhandelt.

Der Richter und die zwei Schöffen entschieden schlussendlich auf 140 Tagessätze zu 25 Euro. Der Haftbefehl wurde wieder aufgehoben. Positiv vermerkt wurden dabei das Geständnis sowie der Umstand, dass der Angeklagte glaubhaft erklären konnte, wie er in den Besitz der Gegenstände gekommen war. Zudem wurden keine Waffen gefunden. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten wurde auch der Tagessatz reduziert.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung können sowohl Anklage als auch Verteidigung Berufung oder Revision einlegen.

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