Vereinsförderung

Vereins-Tipps: Finanzhilfen und steuerrechtliche Neuerungen

Finanzielle Hilfen zur Bewältigung der Pandemie und Steuertipps finden Vereine unter www.donauries.bayern/ehrenamt. Bild: LRA
Der Landkreis Donau-Ries informiert Vereine zu Änderungen im Vereinssteuerrecht und möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen von Bund und Ländern zur Bewältigung der Pandemie.

Die aktuelle Pandemie trifft wirtschaftlich leider auch die Vereine. Landrat Stefan Rößle, selbst Vereinsvorstand, macht auf die Probleme der Vereine aufmerksam, die selbst mit den aktuell sinkenden Fallzahlen der Pandemie nicht automatisch behoben sein werden: „Beispielsweise darf die eigene Vereinsgaststätte nicht öffnen, Veranstaltungen (z.B. Maifest) finden nicht statt, Fußballspiele werden abgesagt, weshalb keine Eintrittsgelder eingenommen werden. An vielen Stellen brechen wichtige Einnahmequellen für die Vereine weg.“ Doch Bund und Länder haben Hilfen für Betroffene auf den Weg gebracht, die der Landkreischef den Bürgerinnen und Bürgern nahe bringen will, etwa die Überbrückungshilfe III. Voraussetzung für dessen Beantragung ist der Corona bedingte Umsatzeinbruch des Vereins und die dauerhaft wirtschaftliche Markttätigkeit des „Unternehmens“.

Der Verein muss zudem zum 29.02.2020 oder zum 31.12.2020 mindestens einen Beschäftigen, unabhängig von der Stundenzahl, haben. Gemeinnützige Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereine ohne Beschäftigte können auch Ehrenamtliche als Beschäftigte zählen. Als Beschäftigte zählen auch Personen, die Vergütungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) erhalten.

Gefördert wird ein gewisser Prozentsatz der Fixkosten, die prozentuale Höhe richtet sich dabei nach der Höhe des Umsatzeinbruches. Je höher der Umsatzeinbruch, desto höher fällt die prozentuale Förderung aus. Die Frist zur Übermittlung endet nach aktuellem Stand am 30.08.2021. Sämtliche Informationen des Koordinierungszentrums Bürgerschaftliches Engagement in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Demharter und Partner GbR ergehen hierzu aufgrund der dynamischen Entwicklung der Überbrückungshilfe III unter Vorbehalt. Beauftragte Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte agieren dabei nur als „prüfende Dritte“, die Erstellung liegt in der Verantwortung der Antragsteller. Weitergehende Informationen zur Überbrückungshilfe III finden Vereine auf dem Regionalportal unter www.donauries.bayern/ehrenamt.

Voraussetzung

Ausführlichere Informationen und Anträge sowie Links zu den Themen finden Ehrenamtliche und Vereine auf dem Regionalportal unter www.donauries.bayern/ehrenamt.

Bei allen Fragen zum Bereich Ehrenamt steht die Ehrenamtsbeauftragte Karin Brechenmacher im Koordinierungszentrum Bürgerschaftliches Engagement in der Stabsstelle Kreisentwicklung und Nachhaltigkeit unter der E-Mail-Adresse ehrenamt@lra-donau-ries.de und der Telefonnummer 0906/74-143 gerne zur Verfügung.

Steuerrechtliche Änderungen

Sowohl der Übungsleiterfreibetrag (bisher 2.400 €) als auch der Ehrenamtsfreibetrag (bisher 720 €) wurden zum 01.01.2021 durch das Jahressteuergesetz 2020 auf 3.000 € beziehungsweise 840 € angepasst.
Eine weitere Änderung ist die Erweiterung des Gemeinnützigkeitskatalogs. Neu darin sind unter anderem die Förderung der Hilfe für Menschen, „die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden“ (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO), die Förderung des Klimaschutzes (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AO), die Ortsverschönerung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22 AO), der Freifunk (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23 AO) und die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten“ (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26 AO).

Der Freistaat Bayern gewährt Vereinen der Heimat- und Brauchtumspflege, wie beispielsweise Trachten- und Heimatvereinen, sowie Faschings-, Fastnachts- und Karnevalsvereinen einen einmaligen Ausgleich entstandener Nachteile in Höhe von 50 % der Corona bedingten Nettoeinnahmeausfälle aus Veranstaltungen, Festen und vergleichbaren Aktivitäten im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 28. Februar 2021 in Höhe von bis zu 2.000 Euro pro Verein. Die Höhe des Einnahmeausfalls wird anhand eines Vergleichs mit dem Vorjahreszeitraum (1. März 2019 bis 29. Februar 2020) ermittelt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Hilfsprogramms ist grundsätzlich, dass der antragstellende Verein Mitglied in einem Dachverband der Heimatpflege, des Faschings, der Fastnacht oder des Karnevals oder Träger einer im Bayerischen Landesverzeichnis des Immateriellen Kulturerbes eingetragenen Kulturform ist.

Zukunftsprogramm - Neustart Kultur

Seit Sommer 2020 läuft das Rettungs- und Zukunftsprogramm NEUSTART KULTUR. Mit fast 60 Programmlinien und Mitteln in Höhe von einer Milliarde Euro hilft die Bundesregierung den Kulturbetrieb und die kulturelle Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. Nun hat die Bundesregierung ein Anschlussprogramm in Höhe von einer weiteren Milliarde Euro aufgelegt. Eine besondere Erleichterung für viele Vereine und auch kleine gemeinnützige Stiftungen ist die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung: Bisher mussten alle Vereine Spenden und andere Einnahmen spätestens im darauffolgenden Jahr zweckbezogen ausgeben. Ausnahme waren zeitlich begrenzte Rücklagen. Ab 2021 dürfen gemeinnützige Organisationen, die weniger als die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe an jährlichen Einnahmen haben, ihre Mittel einsetzen wann sie wollen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO). Für größere Vereine bleibt die zeitnahe Mittelverwendung bestehen. Diese Freigrenze betrug bisher 35.000€ und wurde als weitere Maßnahme zur Pandemiebewältigung auf 45.000€ angehoben.

Wie bereits im vergangenen Jahr wurde in Bayern die Vereinspauschale aufgrund der besonderen Belastung der Sport- und Schützenvereine durch Mitglieder- und Einnahmenverlusten von 20 auf 40 Millionen Euro aufgestockt. Jeder Verein, der heuer bereits die Vereinspauschale beantragt hat, erhält automatisch das Doppelte. Die Vereine müssen keine zusätzlichen Anträge stellen, auch eine weitere Prüfung durch Behörden ist nicht nötig.

Auch im Spendenrecht hat es Neuregelungen gegeben: Sowohl Spenden als auch Mitgliedsbeiträge müssen durch eine formelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, umgangssprachlich Spendennachweis, nachgewiesen werden. Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es keine Steuerermäßigung. Jedoch müssen diese Zuwendungsbestätigungen seit 2017 nicht mehr zwingend mit der Steuererklärung eingereicht, sondern nur noch nach Aufforderung vom Finanzamt vorgelegt werden. In bestimmten Fällen genügt auch ein vereinfachter Spendennachweis in Form des Kontoauszugs. Aufgrund der Pandemie ist die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis von 200 Euro auf 300 Euro angehoben worden, und zwar für Spenden, die seit dem 1.1.2020 geleistet wurden.