Das Thema Corona stand daher auch beim Treffen der schwäbischen Landrätinnen und Landräte mit Regierungspräsident Dr. Erwin Lohner im Landratsamt in Donauwörth im Fokus. Es erging der übereinstimmende Appell an die Menschen in der Region, dass vor allem durch eine Steigerung der Impfdynamik die vierte Welle gebrochen werden kann. Landrat Stefan Rößle ist es daher ein sehr großes Anliegen, nochmals ausführlich zum Thema Corona und Impfen zu informieren. Die Lage ist äußerst ernst. Das Gesundheitsamt kann sich nur dem jüngsten Appell des RKI anschließen, größere Veranstaltungen möglichst abzusagen oder zu meiden, aber auch alle anderen nicht notwendigen Kontakte zu reduzieren. Sofern sie nicht gemieden werden können, sollte man unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus vorher einen Test machen. Auch Geimpfte und Genesene sollten zudem Masken tragen, Abstand halten und Räume, in denen mehrere Menschen sind, regelmäßig lüften.
Was ist bei einem positiven Corona-Schnelltest zu beachten?
Das hängt u. a. von der Art und Durchführung des Schnelltests ab. Handelt es sich um einen Antigenschnelltest, der durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführt wurde oder ein selbständig durchgeführter Selbsttest unter Überwachung einer solchen Person (z. B. in der Apotheke bzw. einer offiziellen Teststelle), dann gilt man unmittelbar als „positiv getestete Person“ im Sinne der sog. Allgemeinverfügung zu Quarantäne und Isolation und muss sich umgehend nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in häusliche Isolation begeben. Da offizielle Teststellen einer gesetzlichen Meldepflicht positiver Testbefunde unterliegen, wird der Fall an das Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt ordnet dann eine bestätigende PCR-Testung an. Handelt es sich um einen (z. B. zuhause) ohne Überwachung durch eine der vorgenannten Personen durchgeführten Selbsttest, so soll man sich umgehend in Eigenisolation begeben und sämtliche Kontakte, auch zu Familienmitgliedern, meiden, sowie eine unverzügliche PCR-Testung veranlassen. Hat die Person zugleich coronatypische Symptome, soll dies vorrangig über die Arztpraxen erfolgen. Bei asymptomatischen Personen und solchen mit allenfalls leichten Symptomen wie bloßem Schnupfen, kann eine bestätigende PCR-Testung auch im Testzentrum in Monheim durchgeführt werden.
Wichtig ist dabei, dass in beiden Fällen grundsätzlich keine eigenständige Terminbuchung direkt beim Testzentrum erfolgen kann, sondern die betroffene Person das auf der Homepage des Landratsamtes verfügbare Meldeformular für einen positiven Selbsttest (Meldeformular bei positivem Selbsttest | Regionalportal Donau-Ries (donauries.bayern)) verwendet. Das Gesundheitsamt setzt sich dann zunächst mit dem Betroffenen bezüglich eines Termins zum PCR-Bestätigungstest beim Testzentrum in Verbindung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch weder vom Testzentrum, noch vom Gesundheitsamt, sondern ausschließlich von Arztpraxen ausgestellt werden. Pauschale Aussagen zur Dauer der Quarantäne lassen sich nicht treffen. Die Quarantäne gilt immer ab Symptombeginn bzw. ab Abstrichnahme.
Informationen rund ums Impfen
Generell gilt, dass alle Personen, die einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus haben, auch einen Anspruch auf eine Auffrischungsimpfung haben. Dieser Anspruch besteht unabhängig der Empfehlungen der STIKO und der Gesundheitsministerkonferenz (GMK), die sich bislang auf die im angefügten Infokasten genannten Personengruppen beschränken, bei denen der Abschluss der ersten Impfserie sechs Monate zurückliegt. Der Fokus der Auffrischungsimpfungen soll auch weiterhin auf diese Personenkreise gelegt werden. Auch Polizeikräften, den aktiven Kräften von THW und Feuerwehr sowie dem Personal der Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen sollen sechs Monate nach Abschluss der ersten Impfserie Auffrischimpfungen angeboten werden.
Ergänzend können sich jedoch im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten und nach individueller ärztlicher Beurteilung durch den impfenden Arzt alle nach der Corona-Impfverordnung berechtigten Personen über 18 Jahren nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der ersten Impfserie auf Wunsch „boostern“ lassen. Bei Personen, die den Impfstoff von Johnson & Johnson erhalten haben und bei Personen mit schwerer Immundefizienz und einer erwartbar stark verminderten Impfantwort kann die Auffrischimpfung – wiederum nach individueller ärztlicher Beurteilung – bereits nach vier Wochen verabreicht werden. Im Rahmen des Vorstehenden sollen Zurückweisungen Impfwilliger nach Möglichkeit nicht erfolgen. Die Auffrischungsimpfungen werden durch die bisherigen Leistungserbringer durchgeführt, also durch Haus- und Fachärzte und die Impfzentren, einschließlich deren mobile Teams. Um möglichst vielen Impfwilligen auch einen Termin anbieten zu können, wird – wie berichtet – in Abstimmung mit dem BRK das Impfzentrum in Nördlingen reaktiviert und die Kapazität des Impfzentrums in Donauwörth erweitert.
Impfempfehlungen STIKO / GMK
Außerdem haben die STIKO (Ständige Impfkommission) und die GMK (Gesundheitsministerkonferenz) unabhängig voneinander Empfehlungen ausgesprochen, für wen eine Drittimpfung aktuell sinnvoll ist. Hier eine Übersicht:
Empfehlung STIKO (Ständige Impfkommission)
für Personengruppen, deren erste Impfserie sechs Monate zurückliegt
- Personen ab 70 Jahren
- Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen, auch unter 70 Jahren
- Pflegepersonal und andere Tätige, die direkten Kontakt mit mehreren zu pflegenden Personen haben, in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen oder für andere Menschen mit einem erhöhten Risiko für schwere COVID-19-Verläufe
- Personal in medizinischen Einrichtungen mit direktem Patientenkontakt
- Personen mit einer Immundefizienz
Empfehlung GMK (Gesundheitsministerkonferenz)
für Personengruppen, deren erste Impfserie sechs Monate zurückliegt
- Personen in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und weiteren Einrichtungen mit vulnerablen Gruppen sowie Personen mit Immunschwäche oder Immunsuppression sowie Pflegebedürftige in ihrer eigenen Häuslichkeit und Hochbetagte (ab 80 Jahren),
- in den vorgenannten Einrichtungen tätige Pflegekräfte und weitere Beschäftigten auf eigenen Wunsch,
- Personen, die beruflich in regelmäßigem Kontakt mit infektiösen Menschen stehen (z. B. medizinisches Personal ambulant und stationär, Personal des Rettungsdienstes, mobile Impfteams),
- Personen, die eine vollständige Impfserie mit Vektor-Impfstoffen von AstraZeneca oder Johnson&Johnson bzw. nach einer Genesung von COVID-19 einen dieser Vektor-Impfstoffe erhalten haben
- nach individueller Abwägung, ärztlicher Beratung und Entscheidung für über 60-Jährige.
Wie bekomme ich einen Impftermin?
Sofern eine Impfung beim kommunalen Impfzentrum gewünscht wird, besteht die Möglichkeit, einen Impftermin telefonisch oder online zu vereinbaren. Hierzu ist eine Registrierung unter www.impfzentren.bayern/citizen oder - falls Sie keinen Internetzugang besitzen - telefonisch unter 0906 / 746680 erforderlich. Anschließend erhalten Sie eine Benachrichtigung und können einen Termin auswählen. Eine telefonische Terminvereinbarung bietet keine zeitlichen oder anderen Vorteile gegenüber einer Online-Registrierung. Soweit die Registrierung aus der ersten Impfreihe noch besteht, kann diese genutzt werden. Sollte kein Account (mehr) vorliegen, kann man sich einfach neu anmelden. Daneben besteht die Möglichkeit, sich auch ohne vorherige Registrierung zu den Öffnungszeiten impfen zu lassen. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass es in diesem Fall, je nach Anzahl Impfwilliger, zu deutlich längeren Wartezeiten kommen kann.
Was ist bei einem positiven Corona-Schnelltest zu beachten?
Das hängt u. a. von der Art und Durchführung des Schnelltests ab. Handelt es sich um einen Antigenschnelltest, der durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführt wurde oder ein selbständig durchgeführter Selbsttest unter Überwachung einer solchen Person (z. B. in der Apotheke bzw. einer offiziellen Teststelle), dann gilt man unmittelbar als „positiv getestete Person“ im Sinne der sog. Allgemeinverfügung zu Quarantäne und Isolation und muss sich umgehend nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses in häusliche Isolation begeben. Da offizielle Teststellen einer gesetzlichen Meldepflicht positiver Testbefunde unterliegen, wird der Fall an das Gesundheitsamt gemeldet. Das Gesundheitsamt ordnet dann eine bestätigende PCR-Testung an. Handelt es sich um einen (z. B. zuhause) ohne Überwachung durch eine der vorgenannten Personen durchgeführten Selbsttest, so soll man sich umgehend in Eigenisolation begeben und sämtliche Kontakte, auch zu Familienmitgliedern, meiden, sowie eine unverzügliche PCR-Testung veranlassen. Hat die Person zugleich coronatypische Symptome, soll dies vorrangig über die Arztpraxen erfolgen. Bei asymptomatischen Personen und solchen mit allenfalls leichten Symptomen wie bloßem Schnupfen, kann eine bestätigende PCR-Testung auch im Testzentrum in Monheim durchgeführt werden.
Wichtig ist dabei, dass in beiden Fällen grundsätzlich keine eigenständige Terminbuchung direkt beim Testzentrum erfolgen kann, sondern die betroffene Person das auf der Homepage des Landratsamtes verfügbare Meldeformular für einen positiven Selbsttest (Meldeformular bei positivem Selbsttest | Regionalportal Donau-Ries (donauries.bayern)) verwendet. Das Gesundheitsamt setzt sich dann zunächst mit dem Betroffenen bezüglich eines Termins zum PCR-Bestätigungstest beim Testzentrum in Verbindung. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann jedoch weder vom Testzentrum, noch vom Gesundheitsamt, sondern ausschließlich von Arztpraxen ausgestellt werden. Pauschale Aussagen zur Dauer der Quarantäne lassen sich nicht treffen. Die Quarantäne gilt immer ab Symptombeginn bzw. ab Abstrichnahme.
Diese Corona-Regeln gelten ab jetzt
1. Die Maskenpflicht an Schulen, die nach den Herbstferien zunächst vorübergehend für eine Woche bzw. zwei Wochen angekündigt war, gilt nun im Grundschulbereich und in allen weiterführenden Schulen bis auf Weiteres.
2. In der Gastronomie, der Beherbergung und bei Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist (und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind), können die nicht geimpften und nicht genesenen Beschäftigten bei Stufe Gelb und Rot das Testerfordernis nun entweder durch Nukleinsäurenachweis (als insbesondere PCR-Test) an zwei verschiedenen Tagen pro Woche oder (neu) an jedem Arbeitstag durch PoC-Antigentest oder einen vor Ort unter Aufsicht durchgeführten Selbsttests erbringen.
3. Minderjährige Schülerinnen und Schüler über zwölf Jahren, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von dem in der Stufe „rot“ geltenden 2G-Erfordernis dann ausgenommen, wenn der Zugang zu der dem 2G-Erfordernis unterfallenden Einrichtung, Kultur- oder Sportstätte zur eigenen Ausübung von sportlichen, schauspielerischen oder musikalischen Aktivitäten erfolgt. Dies gilt nicht für Schülerinnen/Schüler, die bei solchen Aktivitäten lediglich als Zuschauer teilnehmen. (pm)