Corona

Diese Lockerungen gelten ab morgen im Donau-Ries

Bild: Matthias Stark
In den letzten Tagen schwankte der Landkreis Donau-Ries zwischen Inzidenzwerten über und unter hundert. Dazu kamen Datenpannen, die bei der Bevölkerung für Unmut und Verwirrung sorgten. Nun wurde vom Landratsamt bekannt gegeben, dass der Landkreis Donau-Ries am gestrigen Montag, 24. Mai den fünften Tag in Folge den Schwellenwert 100 unterschritten hat. Somit gibt es ab morgen weitreichende Lockerungen. Durch eine aktuelle Änderung der gesetzlichen Vorgaben dürfen auch Gastronomie, Kinos und Co bereits morgen öffnen.

Kraft Gesetz und somit "automatisch" treten ab morgen folgende Lockerungen in Kraft: 

Ausgangssperre:

  • Wegfall der Ausgangssperre

Einzelhandel:

  • Im Einzelhandel weiterhin „click and meet“ mit vorheriger Terminbuchung, es entfällt jedoch die Vorlage eines aktuellen negativen Tests

Kontaktbeschränkungen:

  • Treffen dürfen sich ein Haushalt, sowie ein weiterer Haushalt – maximal fünf Personen (Kinder unter 14 Jahren werden jeweils nicht mitgezählt)

Kindertageseinrichtungen:

  • Öffnung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuungen und organisierte Spielgruppen mit Betreuung in festen Gruppen (eingeschränkter Regelbetrieb)

Senioreneinrichtungen:

  • Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 23.03.2021 (Wegfall der Testpflicht für Beschäftigte von Alten- und Pflegeheimen)

Sport:

  • Kontaktfreier Sport (bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen) sowie zusätzlich in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren im Freien

Körpernahe Dienstleistungen:

  • körpernahe Dienstleistungen, wie im Kosmetikstudio oder beim Tätowierer, sind erlaubt

Gastronomie:

  • Verbot der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zwischen 22:00 und 05:00 Uhr entfällt

Schule, Weiterbildung und Kulturstätten:

  • Schulunterricht in Präsenzform bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,5m, sonst Wechselunterricht
  • Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind in Präsenzform zulässig
  • Instrumental- und Gesangsunterricht als Einzelunterricht in Präsenzform erlaubt und
  • Öffnung von Kulturstätten wie Museen und Ausstellungen nach vorheriger Terminbuchung.

Allgemeinverfügung gilt bereits ab morgen

Weitere Öffnungen müssen mit dem Staatsministerium abgestimmt und per Allgemeinverfügung vom Landratsamt festgelegt werden. Landrat Stefan Rößle habe dabei vorgegeben, so früh wie möglich so viel wie möglich zu öffnen, heißt es aus dem Landratsamt. Aufgrund einer am Wochenende ganz aktuell erfolgten Änderung der gesetzlichen Vorgaben, wurde eine eintägige Fristverkürzung gegenüber den bisherigen Regelungen ermöglicht. Die bisherigen Regelungen hätten weitere Lockerungen per Allgemeinverfügung erst ab Donnerstag möglich gemacht. Die angesprochene aktuelle Neuregelung sowie die umgehend vom Landratsamt veranlasste erforderliche Abstimmung mit dem Ministerium machen es nun möglich, dass die per Allgemeinverfügung festgelegten weiteren Lockerungen ebenfalls bereits ab Mittwoch gelten. Diese weiteren Lockerungen betreffen unter anderem den Besuch von Außengastronomie, Theatern, Konzerthäusern und Kinos sowie die kontaktfreie Sportausübung im Innenbereich und den Kontaktsport im Außenbereich sowie Erleichterungen im Bereich der Beherbergung und der Freizeiteinreichungen. Im Einzelnen sind dies:

Gastronomie:

  • Öffnung der Außengastronomie für Besucher mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung. Sitzen an einem Tisch Personen aus mehreren Hausständen, ist ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, Selbsttest oder ein PCR-Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Ergebnis der Tischgäste erforderlich. Für geimpfte und genesene Personen gelten die Erleichterungen entsprechend. Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen Staatsministerien ist erforderlich.

Kultur:

  • Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis. Ferner ist die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen unter freiem Himmel mit festen Sitzplätzen für bis zu 250 Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis zugelassen. Ein Schutz- und Hygienekonzept nach Maßgabe der Rahmenkonzepte der zuständigen Staatsministerien ist erforderlich.

Sport:

  • Kontaktfreier Sport im Innenbereich inklusive der Öffnung von Innenbereichen von Sportstätten sowie Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 25 Personen unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer über einen Testnachweis verfügen. Die Sportausübung für Kinder bei kontaktfreiem Sport unter freiem Himmel ist auch ohne Testnachweis in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt.
  • Sportveranstaltungen unter freiem Himmel bis zu 250 Zuschauer mit festen Sitzplätzen unter der Voraussetzung, dass Zuschauerinnen und Zuschauer über einen Testnachweis verfügen.

Fitnessstudios:

  • Die Öffnung von Fitnessstudios unter der Voraussetzung der vorherigen Terminbuchung sowie dass alle Kundinnen und Kunden über einen Testnachweis verfügen.

Touristische Angebote:

  • Übernachtungsangebote von gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften, insbesondere von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Jugendherbergen und Campingplätzen, auch zu touristischen Zwecken; zulässig sind im Rahmen des Übernachtungsangebotes ferner gastronomische Angebote auch in geschlossenen Räumen sowie Kur-, Therapie- und Wellnessangebote gegenüber Übernachtungsgästen; Voraussetzung ist, dass die Übernachtungsgäste bei der Anreise sowie jede weiteren 48 Stunden über einen Testnachweis verfügen.
  • Betrieb von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahnverkehre, touristische Reisebusverkehre sowie die Erbringung von Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen im Freien sowie die Öffnung von Außenbereichen von medizinischen Thermen unter der Voraussetzung eines Testnachweises nach Nr. 1 für Kunden.

Freibad:

  • Öffnung von Freibädern für Besucherinnen und Besucher mit einem Testnachweis und nach vorheriger Terminbuchung.

Laien- uns Amateuresembles:

  • Musikalische oder kulturelle Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken von mehreren Personen erforderlich ist.

Läge der Wert an 5 Tagen in Folge unter 50, könnten weitergehende Lockerungen ermöglicht werden. Die Lockerungen müssten leider aber auch wieder entfallen, wenn der maßgebliche Inzidenzwert der 7-Tage-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten würde.

Weitere Informationen finden Sie immer unter www.donau-ries.de/corona.

Aktuelle Lage

Die Zahl der positiv auf COVID-19 getesteten Personen im Landkreis Donau-Ries liegt, Stand 25.05.2021, 10.00 Uhr, bei insgesamt 5.783. Hiervon gelten 5.390 Personen bereits wieder als genesen. Die Anzahl der seit Pandemiebeginn verstorbenen bestätigten Indexfälle im Landkreis Donau-Ries liegt weiterhin bei 155. In der Folge gelten momentan 238 Personen als aktuell positiv Getestete, sogenannte „Indexfälle“. Der heutige Inzidenzwert liegt bei 52,3. 1.430 Personen wurden bislang nachweislich mit der britischen Virusvariante positiv getestet, 23 mit der südafrikanischen. In den lokalen Krankenhäusern gehen die Zahlen der zu behandelnden COVID-Patientinnen und -Patienten weiter zurück. Aktuell werden insgesamt 9 positiv Getestete versorgt, davon 3 intensivmedizinisch.

"Die Probleme, die aufgrund der Neuinstallation der Software SORMAS bei der Übermittlung der Daten an das RKI kurzzeitig aufgetreten waren, sind behoben", heißt es aus de, Landratsamt. Seit Freitag, 21.05. funktioniere der Datentransfer wieder reibungslos.(pm/dh)