Corona-Pandemie

Neue Quarantäneregeln an Schulen

Symbolbild Bild: pixabay
Das Gesundheitsministerium hat neue Vorgaben für Quarantäneregeln an Schulen vorgegeben. Das Landratsamt Donau-Ries informiert, welche Vorgaben jetzt gelten.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) informierte nun alle bayerischen Gesundheitsämter über neue Vorgaben an allen bayerischen Schulen. Diese gelten laut Ministerium seit 2. Dezember, die Vollzugshinweise sowie die zugehörigen Vorlagen gingen dem Gesundheitsamt Donau-Ries jedoch erst am Samstag, 5. Dezember zu, teilt das Landratsamt in einer Pressemitteilung mit. 

Darüber hinaus bestehen zu den aktuellen Vorgaben noch einige offene Fragen, die sich bereits in Klärung befinden. Weiterhin ausstehend ist noch der überarbeitete sogenannte „Rahmenhygieneplan für Schulen“ seitens der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Gesundheit und Pflege. Dieser Rahmenhygieneplan gibt den Schulen vor, wie sie sich in welcher Situation der Pandemie verhalten sollen.

Welche neuen Regelungen hat das Staatsministerium vorgegeben?
Wird eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse positiv auf SARS-COV-2 getestet, musste bislang die gesamte Schulklasse für 14 Tage in Quarantäne. Diese Zeit kann nun – allerdings nur unter klaren Voraussetzungen – verkürzt werden.

Wann darf die Quarantäne für Schülerinnen und Schüler früher beendet werden?
Die Quarantäne darf nur dann früher enden, wenn ein negatives Testergebnis der Schülerin oder des Schülers vorliegt, das mindestens fünf Tage nach dem Vorliegen des positiven Befundes des Indexfalles angefertigt wurde. Wenn also beispielsweise am Montag, 7.12. ein positiver COVID-19 Fall in einer Schulklasse bekannt wurde, darf sich ein in Quarantäne befindlicher Schüler frühestens am Samstag, 12. Dezember testen lassen. Wenn das Ergebnis dieses Tests negativ ist, darf der Schüler wieder zum Unterricht. Der Test muss den Vorgaben entsprechen und das negative Ergebnis schriftlich vorliegen und unaufgefordert in der Schule vorgelegt werden.

Welche Testvarianten finden bei Schülerinnen und Schülern Anwendung?
Beide Testvarianten (Antigen-Schnelltests oder, wie bisher üblich, PCR-basierte Testungen) werden akzeptiert. Sollte ein Antigen-Schnelltest positiv ausfallen (Hinweis auf eine Infektion mit SARS-COV-2), muss eine weitere Testung mittels eines PCR-Testes zur Bestätigung erfolgen, jedoch nur in diesem Fall.

Wer führt diesen Test durch?
Anlaufstelle für die Durchführung von Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests sind die niedergelassenen Ärzte oder das Corona-Testzentrum in Möttingen. In jedem Fall ist zunächst eine Voranmeldung (bei Arztpraxen telefonisch, im Testzentrum online unter www.donau-ries.de/testzentrum) erforderlich. Selbstverständlich kann im Fall eines Betroffenen auch direkt ein Termin beim Testzentrum über den Sachbearbeiter im Gesundheitsamt erfragt werden. Im Corona-Testzentrum in Möttingen werden keine Antigen-Schnelltest durchgeführt, weshalb das Ergebnis erst nach ca. 48 Stunden vorliegt.

Müssen die Mitschüler auch in Quarantäne, wenn Masken getragen und Abstand gehalten wurde?
Ja – laut Ministerium ist die Quarantäne in jedem Fall zwingend anzuordnen, also „auch wenn zu jeder Zeit konsequent Masken getragen wurden, auf regelmäßige Lüftungspausen geachtet wurde und der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte.“

Was passiert bei einem positiven Testergebnis?
Laut Vorgabe des StMGP ist „ein positiver Antigen-Schnelltest immer durch einen PCR-Test zu bestätigen.“ Wird eine Schülerin oder ein Schüler also in der Quarantäne positiv mittels eines Schnelltests getestet, muss zusätzlich ein PCR-Test durchgeführt werden.
Die das Testergebnis bekanntgebende Stelle, also beispielsweise eine Arztpraxis oder das Testzentrum, informiert die Betroffenen schriftlich über die Verpflichtung zur Isolation. Die Quarantäne endet, wenn der positive Antigen-Schnelltest nicht durch die PCR bestätigt werden kann. Das heißt: Sollte der Antigen-Schnelltest ein positives Ergebnis anzeigen, der dann erforderliche PCR-Test jedoch ein negatives, ist keine Quarantäne mehr einzuhalten.
Im Falle einer Bestätigung durch die PCR-Testung endet die Quarantäne, wie bisher auch, wenn mindestens 48 Stunden lang keine Symptome mehr vorliegen, frühestens aber nach 10 Tagen.

Welche Besonderheiten gibt es?
Die oben erklärten Vorgaben gelten ausschließlich bei sogenannten „kohortenisolierten“ Schülerinnen und Schülern. Kohortenisoliert bedeutet, die gesamte Schulklasse befindet sich in Quarantäne.
Das bedeutet, die Quarantäne darf nur dann bei einem negativen Test bereits nach frühestens fünf Tagen aufgehoben werden, wenn eine Kohortenisolierung vorliegt. Der Schulleitung ist vor Wiederaufnahme des Schulbesuchs unaufgefordert eine „Bestätigung über einen negativen Test auf SARS-CoV-2“ vorzulegen.

Waren Schülerinnen und Schüler außerhalb des Unterrichts mit einem bestätigten Corona-Fall in Kontakt, gelten die üblichen Quarantäneregeln und die neuen Regelungen greifen nicht. In diesem Fall gelten also wie bisher 14 Tage Quarantäne. Diese kann, wenn keine Symptome entwickelt werden, auf mindestens 10 Tage verkürzt werden.

Müssen auch die Eltern und Geschwister in Quarantäne?
Quarantänepflichtig sind nur Kontaktpersonen der Kategorie I, also Personen, die unmittelbaren Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatten. Wenn Schulkinder als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, gelten deren Eltern und andere Familienmitglieder demnach nur als Kontaktpersonen der Kategorie II und müssen sich nicht in Quarantäne begeben. Wie das StMGP mitteilt, unterliegt „auch das Lehrpersonal nicht regelhaft der Kohortenisolation.“ Lehrer müssen sich folglich nicht in Quarantäne begeben, außer diese wird angeordnet.

Fallbeispiele zum richtigen Vorgehen bei COVID-19

Auf der Homepage des Landkreises Donau-Ries stehen unter www.donau-ries.de/corona unter dem Reiter „Informations- und Kontaktmöglichkeiten“ ab sofort mehrere ausführliche Fallbeispiele zur Verfügung. In diesen wird der Ablauf und die Vorgehensweise in verschiedenen Konstellationen erklärt.

Dargestellt werden die Fallbeispiele eines Schulkindes, eines Familienvaters sowie ein Beispiel aus Sicht des Arbeitgebers und eines Lehrers. Die neuen Vorgaben für Schulklassen wurden hier bereits eingearbeitet.