Seit heute darf in den Einzelhandelsgeschäften im Landkreis wieder vor Ort eingekauft werden, da der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 150 lag. Die Voraussetzungen für den Einkauf vor Ort sind neben einer vorherigen Terminbuchung auch ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests oder Selbsttests. Der Selbsttest muss dabei unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) erfolgen. Zudem ist die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist auf einen Kunden je 40 m² der Verkaufsfläche beschränkt. Diese Regelung gilt nun solange, bis der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Donau-Ries entweder den Wert von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschreitet oder den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschreitet.
Kein Test für vollständig Geimpfte und Genesene notwendig
Seit dem 6. Mai sind in Bayern vollständig Geimpfte und Genesene außerdem von einigen Infektionsschutzauflagen ausgenommen. Sie dürfen zum Beispiel ohne negativen Test zum Friseur, müssen sich nicht an die Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr halten und dürfen auch ohne Test zum Terminshopping. Doch wer ohne Test shoppen möchte, muss nachweisen, dass er bereits vollständig geimpft wurde oder von einer Corona-Erkrankung genesen ist. Als vollständig geimpft gilt man in Bayern ab dem 15. Tag nach der letzten Impfung gegen Corona. Dies kann durch den Impfausweis oder eine Impfbescheinigung nachgewiesen werden.
Auch wer eine Corona Erkrankung überstanden hat, kann ohne Test zum Friseur oder zum Terminshopping, wenn er einen positiven PCR-Test vorlegen kann, der mindestens 28 Tage alt ist, aber nicht weiter zurückliegt als sechs Monate. Dieser kann in digitaler oder in Papierform vorgelegt werden.
Egal ob mit Test, Impfung oder Genesenen-Nachweis, die Hygieneregeln gelten weiterhin für alle.
Kosmetikstudios bleiben weiterhin geschlossen
Trotz eines stabilen Werts unter 150 in den letzten Tagen, gibt es noch keine Lockerungen für die Ausübung oder Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen. Diese bleiben weiterhin untersagt. Ausgenommen davon sind weiterhin Friseure und die Dienstleistungen von Fußpflegern. Auch hier gilt allerdings, dass die Dienstleistung nur in Anspruch genommen werden darf, wenn vom Kunden ein negatives Testergebnis vorgelegt, bzw. vor Ort getestet wird.
Einen Überblick über alle Testmöglichkeiten im Landkreis gibt es hier: www.donau-ries.de/testen