Corona-Virus

Corona-Ampel steht auf Rot: Das gilt seit heute

Symbolbild Bild: pixabay
Die Corona-Ampel steht seit Dienstag auf Rot. Daher gelten von heute an verschärfte Regeln zur Bekämpfung der Pandemie.

Im Leitstellenbereich des Zweckverbands für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Augsburg, zu dem auch der Landkreis Donau-Ries gehört, liegt nach den Zahlen des DIVI-Intensivregisters die Belegung der verfügbaren Intensivbetten bei mehr als 80 %. Zugleich hat im Landkreis Donau-Ries die vom Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz (Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) den Wert von 300 mit dem heutigen Tag überschritten.

Krankenhausampel steht auf rot 

Die gleichzeitige Überschreitung dieser beiden Schwellenwerte hat das Landratsamt Donau-Ries per öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt vom heutigen Tage festgestellt. Nach der am 06.11.2021 in Kraft getretenen, geänderten 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (14. BayIfSMV) gelten damit im Landkreisgebiet ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag, d. h. ab morgen, den 10.11.2021, 0:00 Uhr die bei Stufe Rot der „Krankenhausampel“ geltenden Regelungen entsprechend. (sog. „Hotspot“-Regelung). Das Landratsamt stellt hierzu klar, dass diese Regelungen aufgrund der gestrigen Feststellung der landesweiten Stufe Rot durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bereits seit heute gelten.

Die zusätzliche Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die „Hotspot-Regelung“ ist dennoch erforderlich, da diese grds. unabhängig des landesweiten Stands der „Krankenhausampel“ ist. Das heißt, die Maßnahmen der Stufe Rot gelten im Landkreis Donau-Ries bis zur gegenteiligen Feststellung durch das Landratsamt auch dann weiter, wenn landesweit die „Krankenhausampel“ wieder auf Gelb oder Grün springen würde.

An die Stufe Rot sind insbesondere folgende Verschärfungen der Infektionsschutzmaßnahmen geknüpft:

  • Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und 16. Geburtstag müssen (außerhalb der Schule) nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Der schulische Bereich bleibt von dieser Verschärfung ausgenommen. Dort gelten unabhängig der Stufe der „Krankenhausampel“ Sonderregelungen (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske)
  • Im Hinblick auf geschlossene Räume ist der Zugang zu Veranstaltungen, Einrichtungen und Dienstleistungen, für die ansonsten 3G gilt, nur noch nach 2G, d. h. für Geimpfte, Genesene oder Personen, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht aber für Getestete, möglich. Ausgenommen hiervon sind die Gastronomie, Beherbergungsbetriebe und körpernahe Dienstleistungen, die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind. Für diese Bereiche gilt die 3G plus-Regelung, wonach ein Zutritt auch für Personen mit negativem PCR-Test möglich bleibt. Gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen mit Tanz, Musikbeschallung oder -begleitung unterliegen jedoch ebenfalls der 2G-Regelung. In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive verbleibt es bei 3G. Hier ist ein Zugang für nicht genesene und ungeimpfte Personen also weiterhin auch mit Schnelltest (einschließlich unter Aufsicht vor Ort durchgeführter Selbsttests) möglich. In Bereichen, in denen 2G oder 3G plus gilt, greifen wie bisher bei freiwilligem 2G und 3G plus weiterhin Erleichterungen bzgl. Maske, Abstand und Personenobergrenzen, Für nicht geimpfte oder genesene Anbieter, Veranstalter, Betreiber, Beschäftigte und ehrenamtlich Tätige mit Kundenkontakt wird die im Rahmen von 3G bestehende Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests an mindestens zwei verschiedenen Tagen dahingehend verschärft wird, dass nur noch ein Nukleinsäuretest (also PCR-/POC-PCR-Test o. Ä.) als Nachweis ausreicht.
  • Zusätzlich gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten – ausgenommen Handel und ÖPNV -, dass Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen) und die nicht bereits nach anderen Bestimmungen einem Testnachweiserfordernis unterliegen, nur Zugang zu geschlossenen Räumen erhalten dürfen, wenn sie genesen, geimpft oder getestet sind (einfaches 3G). Für den Testnachweis sind hier Schnelltests (einschließlich unter Aufsicht vor Ort durchgeführter Selbsttests) ausreichend.

Die weiteren Einzelheiten können u. a. wieder in den FAQ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration unter folgendem Link nachgelesen werden: https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php. Im Hinblick auf das erneut massive Anrufaufkommen im Landratsamt zu den neuen Regelungen werden die Bürgerinnen und Bürger gebeten, auch auf solche Informationsquellen zurückzugreifen.

Überprüfung der geltenden Auflagen verpflichtend 

Im Zusammenhang mit den neuen Regelungen weist das Landratsamt auch nochmals nachdrücklich auf die gesetzliche Pflicht von Anbietern, Veranstaltern und Betreibern hin, die im Rahmen von 2G, 3G plus und 3G vorzulegenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweise konsequent zu überprüfen. Im gewerblichen Bereich droht im Falle der Feststellung von Verstößen nicht nur ein Bußgeld, sondern in letzter Konsequenz ggf. auch der Entzug der gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.

Anlässlich entsprechender Rückfragen zum Angebot an PCR-Testmöglichkeiten im Landkreis Donau-Ries stellt das Landratsamt nochmals klar, dass das (kostenlose) Testangebot im lokalen Testzentrum in Monheim auf bestimmte Personengruppen wie z. B. Kontaktpersonen, Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen oder für Menschen mit Behinderung oder Personen mit positivem Antigen-Schnelltest beschränkt ist.

Darüber hinausgehende kostenpflichtige Testungen, insb. als Nachweis für den Zugang nach den vorstehend genannten „G“-Regelungen, sollen nach Weisungslage des Bayer. Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP) in den lokalen Testzentren nicht angeboten werden.

Sonstigen Leistungserbringern steht es dagegen grds. frei, in Ergänzung zu Antigenschnelltests und unter Beachtung des Arztvorbehalts auch PCR-Testungen als medizinische Dienstleistung anbieten. Das Landratsamt bzw. der Landkreis kann die sonstigen Leistungserbringer aber hierzu weder verpflichten, noch selbst entsprechende zusätzliche Teststellen einrichten, um das Angebot an PCR-Testmöglichkeiten im Landkreisgebiet zu erhöhen.

Eine Gesamtübersicht aller verfügbaren Teststellen auch außerhalb des Landkreises findet sich auf der Homepage des StMGP unter folgendem Link: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/bayerische-teststrategie. (pm)