Sicherungsverordnung

Stadt Nördlingen weist auf Räum- und Streupflicht hin

Archivbild. Bild: Stadt Nördlingen
Die ersten Flocken fielen bereits vom Himmel. Auch wenn Schnee wegen des noch warmen Bodens kaum liegen bleibt, sollten Hauseigentümer angesichts des Wetterberichts langsam Schneeschaufel und Sand bereitstellen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Wege vor ihrem Haus begehbar sind.

„Gehwege können sich in der kalten Jahreszeit schnell in Eispisten verwandeln,“ so Oberbürgermeister David Wittner. Die Stadt Nördlingen weist deshalb darauf hin, dass die Hauseigentümer gemäß der städtischen Verordnung für freie Wege sorgen müssen, diese Pflicht aber auch an ihre Mieter abtreten können.

Ab 7.00 Uhr bzw. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr ist gemäß der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt „Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen, starken Steigungen, Gefällstrecken) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.“

Weiter heißt es: „Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.“

Wenn die Räum- und Streupflicht vernachlässigt wird und deshalb ein Unfall passiert, ist der Eigentümer oder der Mieter, sofern die Pflicht bei ihm lag, in der Verantwortung. Geschädigte können Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern. (pm)