Ab 07:00 Uhr bzw. an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr ist gemäß der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Stadt „Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen, starken Steigungen, Gefällstrecken) ist das Streuen von Tausalz zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.“
Weiter heißt es: „Der geräumte Schnee oder die Eis-Reste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.“
Wenn die Räum- und Streupflicht vernachlässigt wird und deshalb ein Unfall passiert, ist der Eigentümer oder der Mieter, sofern die Pflicht bei ihm lag, in der Verantwortung. Geschädigte können Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern. (pm)