Grundsätzlich bekommen Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach dem Ende der Schulausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.
Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ, sowie anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland wie Freiwilligendienst aller Generationen oder entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „weltwärts“) kann Kindergeld gezahlt werden.
Außerdem wird, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt, falls es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatzplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung eines Nachweises über die Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnisse – insbesondere Ausbildungs- oder Studienbeginn oder eine Schulbescheinigung – an die Familienkasse vor Ort. Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich.
Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden.
Komfortables Online Angebot
Das Angebot unter www.familienkasse.de ermöglicht es, Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen bequem hochzuladen. Kindergeld ab 18 Jahren kann komplett papierlos über das ELSTER-Zertifikat eingereicht werden.
Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr kostenfrei unter 0800 4 5555 30 erreichbar. (pm)