„Seit Anfang März sind in unserem Agenturbezirk knapp 4.200 Anzeigen zu Kurzarbeit eingegangen. Viele Betriebe nutzen das Instrument zum ersten Mal. Das führt zu Fragen und manchmal auch Unsicherheit bei der Inanspruchnahme, was unsere Mitarbeiter in vielen telefonischen Beratungsgesprächen immer wieder feststellen. Die Themen reichen dabei vom Anzeigeverfahren bis zur Überweisung von Kurzarbeitergeld.“
Ulrich Schneid, Bereichsleiter im Operativen Service, beantwortet häufig gestellte Fragen zu Voraussetzungen, Verfahren und Abrechnung von Kurzarbeit.
Wie läuft der Anzeige- und Auszahlungsprozess von Kurzarbeitergeld?
Schneid: Beim Kurzarbeitergeld gibt es zwei Antragsstufen. Bei der Anzeige von Kurzarbeit prüft die Arbeitsagentur, ob grundsätzlich die Fördervoraussetzungen vorliegen. Liegen diese vor, kann Kurzarbeit realisiert werden. Die Anzeige von Kurzarbeit löst also noch keine Zahlung aus. Das Instrument ist auf einen flexiblen Einsatz im Betrieb ausgelegt. Deshalb wird Kurzarbeit immer rückwirkend, also nach Abschluss eines Monats, in dem kurzgearbeitet wurde, abgerechnet. Für das Einreichen dieser Monatsunterlagen hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit.
Warum wird nachträglich abgerechnet?
Schneid: Das ist gesetzlich geregelt. Damit wird den Arbeitgebern ermöglicht, Kurzarbeit flexibel einzusetzen. Verbessert sich beispielsweise die Auftragslage, wird einfach weniger kurzgearbeitet oder mit weniger Beschäftigten.
Wie lange braucht die Arbeitsagentur, um Anträge zu bearbeiten und das Kurzarbeitergeld zu überweisen?
Schneid: Um die Mengen an Anzeigen und Anträgen auf Kurzarbeitergeld schnell zu bearbeiten, hat die Arbeitsagentur das Personal massiv aufgestockt. Vor Corona wurde das Kurzarbeitergeld von vier Mitarbeitern bearbeitet, mittlerweile sind es 45 Beschäftigte. Momentan sind wir in der Lage die Anträge zeitnah abzuarbeiten.
Was können Firmen dazu beitragen um die Antragsbearbeitung des Kurzarbeitergeldes zu erleichtern bzw. zu beschleunigen?
Schneid: Unser Ziel ist es, den Arbeitgebern möglichst schnell das Kurzarbeitergeld zu erstatten. Dies wird uns gelingen, wenn die Anträge auf Kurzarbeitergeld möglichst frühzeitig und vollständig eingereicht werden. Den vollständig ausgefüllten Antrag senden Sie uns entweder über den eService oder per Post zu. Außerdem hat die Bundesagentur für Arbeit eine App 'Kurzarbeit' entwickelt, die Arbeitgebern das Versenden von Anzeigen und Anträgen für das Kurzarbeitergeld erleichtert. Dabei werden die Unterlagen direkt per Smartphone-Kamera eingescannt und über die App an die zuständige Agentur für Arbeit übermittelt. Die App gibt es kostenlos im Google-Play- und im Apple-Store. Wir unternehmen alles dafür, die vielen und noch erwarteten Abrechnungen weiterhin zeitnah zu bearbeiten.
Gibt es Probleme bei der Bearbeitung der Anträge und welche Fehler bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes gilt es zu vermeiden?
Schneid: Unvollständige oder fehlerhafte Anträge führen oftmals zu Rückfragen bei den Betrieben und verzögern so die Auszahlung der Leistungen. Diese Fehler kommen besonders häufig vor:
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Beispielsweise wird oft nur ein Teil des Antrags eingereicht, welcher dann nicht bearbeitet werden kann. Der Antrag besteht aus den beiden Vordrucken „Kurzantrag auf Kurzarbeitergeld“ und „Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste“, die beide zusammen eingereicht werden müssen.
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Es wird Kurzarbeitergeld für Auszubildende und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt. Hier ist zu beachten, dass geringfügig Beschäftigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Auszubildende bekommen grundsätzlich erst nach dem 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum Kurzarbeitergeld
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Auch wird für gekündigte Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld abgerechnet, aber gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch, da der Sinn des Kurzarbeitergeldes, der Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses, in diesen Fällen nicht erreicht werden kann.
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Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden auch sozialversicherungsfreie Entgeltbestandteile sowie Einmalzahlungen mit herangezogen. Auf diesen Punkt ist bei der Berechnung besonders zu achten. Grundlage für die Kurzarbeitergeld-Berechnung ist das laufende sozialversicherungspflichtige Entgelt.
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Tatsächlich gezahltes Arbeitsentgelt wie Feiertagsvergütung wird nicht als Ist-Entgelt aufgeführt. Wichtig hierbei ist, dass auch bei sogenannter Kurzarbeit 0, wenn also gar nicht mehr gearbeitet wird, Feiertagsvergütung anfällt, die als erzieltes Entgelt bei der Berechnung zu berücksichtigen ist.
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
Schneid: Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte bezogen werden. Für geringfügig Beschäftigte besteht kein Anspruch, da der Arbeitgeber keine Sozialbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abführt. Allerdings zählen geringfügig Beschäftigte (so genannte Minijobber) bei den Fördervoraussetzungen mit. Es muss für mehr als zehn Prozent der Belegschaft ein Arbeitsausfall von je mindestens zehn Prozent vorliegen.
Wie lange kann Kurzarbeitergeld bezogen werden?
Schneid: Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden. Seit kurzem können Betriebe bis zu 21 Monate Kurzarbeitergeld beziehen, sofern der Anspruch bereits im letzten Jahr entstanden ist. Betriebe, bei denen die bisherige 12-monatige Bezugsdauer in der Zeit von Januar bis März 2020 bereits ausgelaufen ist, werden von der Verlängerung ebenfalls erfasst. Die Betriebe müssen Kurzarbeit vor der Inanspruchnahme erneut formlos bei der Arbeitsagentur anzeigen. (pm)