Notarin Trutschel: Das sollten Paare mit und ohne Trauschein beim Hausbau beachten und absichern.
Nördlingen - Über 70 Interessierte, vor allem junge Leute, haben das Baufinanzierungs-Forum der Raiffeisen-Volksbank Ries genutzt, um sich über Themen rund um Bauen und Wohnen zu informieren. Im Mittelpunkt stand der Vortrag von Notarin Kathrin Trutschel, die Risiken und Fallstricke für Paare, die gemeinsam bauen oder eine Immobilie kaufen, aufzeigte.
Wenn sich ein Paar, das eine gemeinsame Immobile hat, trennt, wenn ein Partner stirbt oder geschäftsunfähig wird, sei vieles im Gesetz nicht oder nur unzureichend geregelt, sagte Trutschel. Das gelte für Ehepaare genauso wie für Partner, die ohne Trauschein zusammen leben. Eine aktive Vorsorge für diese Fälle sei deshalb unerlässlich.
Wenn sich ein Paar trennt, erweise es sich als vorteilhaft, wenn die Vermögenswerte getrennt gehalten wurden. Ein Darlehensvertrag zwischen den Partnern könne geschlossen werden, wenn nur ein Partner Eigentümer ist. Hierin könne auch alles rund um eingebrachtes Eigenkapital, möglichen Wertverlust, Bankdarlehen und eventuelle Familiengründung geregelt werden. Sind beide Partner Eigentümer, könne eine Miteigentümerquote je nach eingebrachtem Kapital sinnvoll sein.
Eine Prognose wie Gerichte im Streitfall bei unverheirateten Paaren entscheiden sei schwierig zu treffen. In der Praxis wurde bisher entschieden, dass zurückliegende Tilgungen und Zinsen grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Ein Ausgleich vom eingebrachten Eigenkapital hänge vom Einzelfall ab. Auch bestehe kein Anspruch auf Entlassung aus der Haftung bei der Bank für einen Partner, wenn ein Darlehen gemeinsam aufgenommen wurde. Bei einer Scheidung greift der so genannte Zugewinnausgleich. Eine Garantie für die Rückgewähr von Investitionen gebe es jedoch nicht, schränkte Trutschel ein.
Schwierig ist die Situation ebenfalls, wenn ein Partner nicht mehr geschäftsfähig ist. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Partner einen Unfall hat und im Koma liegt“, sagte Trutschel. Vom Gericht wird dann ein Betreuer bestimmt, der die Geschäfte führt, also auch über Konten des Kranken verfügen darf. „Der Ehepartner ist nicht automatisch der Betreuer“, gab Trutschel zu bedenken. Einzige Möglichkeit, eine gerichtliche Betreuung abzuwenden, sei eine erteilte Vorsorgevollmacht. Bei einer Trennung oder Scheidung müsse diese Vollmacht separat widerrufen werden.
Beim Tod eines Partners tritt die gesetzliche Erbfolge ein, sofern nicht andere Regelungen durch Testament oder Erbvertrag getroffen wurden. Nichtverheiratete Partner haben keinerlei Erbansprüche, wohingegen bei Verheirateten gilt: Wenn es keinen Ehevertrag gibt, dann bilden der überlebende Ehepartner und die Kinder eine Erbengemeinschaft, der Ehepartner erhält lediglich die Hälfte des Vermögens. Durch ein Testament und einen Erbvertrag könne die Erbengemeinschaft verhindert werden, jedoch könne man sich nicht gegen etwaige Pflichtteilsansprüche von Verwandten absichern. Verheiratete Paare können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Besonders heikel ist die Besteuerung des Erbes bei Nichtverheirateten. Der Freibetrag liegt lediglich bei 20.000 Euro, Verheiratete haben 500.000 Euro Freibetrag, ohne dass das Erbe versteuert werden muss. Kathrin Trutschel betonte, dass auch der „zweite Sterbefall“, also der Tod des überlebenden Partners, geregelt werden sollte.
Vom Raiffeisen-Versicherungsservice referierte Steffen Simon und informierte über Absicherungen rund um Hausbau und Immobilie. Er betonte aber auch, dass die eigene Altersvorsorge und Absicherung des Einkommens wichtig seien.
Dominik Schiele, Baufinanzierungsspezialist der Raiffeisen-Volksbank Ries, und Charlotte Christl, Bezirksleiterin der Bausparkasse Schwäbisch Hall, erklärten den Zuhörern, wie eine Baufinanzierung grundsätzlich geplant wird, welche Finanzierungsbausteine zur Verfügung stehen und wie man im Idealfall ein Darlehen tilgen sollte. Baufinanzierungsspezialist Michael Schubert referierte über aktuelle Förderprogramme der KfW-Bank. (pm)