An einer standesamtlichen Eheschließung dürfen alle Personen teilnehmen, die für eine rechtswirksame Eheschließung zwingend erforderlich sind. Dies sind der/die Standesbeamte, die beiden Eheschließenden und gegebenenfalls der/die Dolmetscher/in. Gesetzlich für eine Teilnahme an der Eheschließung vorgesehen sind daneben auf Wunsch der Eheschließenden ein oder zwei Trauzeugen.
Bei der Festlegung des weiteren Teilnehmerkreises (z.B. die Eltern der Brautleute oder weitere Familienangehörige und Angehörige des Freundeskreises) werden die zum Zeitpunkt der Eheschließung geltenden infektionsschutzrechtlichen Regelungen beachtet: Die Zahl der weiteren Teilnehmenden ist in geschlossenen Räumen – ohne Beschränkung der Zahl der Hausstände – auf maximal 5 Personen begrenzt. Bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmenden unberücksichtigt bleiben die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen im Sinne von § 1a Abs. 1 der 12. BayIfSMV. Angesichts der räumlichen Gegebenheiten sind jedoch maximal insgesamt 17 Personen zugelassen. Aufgrund des weiterhin bestehenden Infektionsgeschehens besteht FFP2-Maskenpflicht.
Auf der städtischen Homepage sind unter der Rubrik „Stadt – Rathaus aktuell“ die gültigen Regelungen für standesamtliche Trauungen, Erläuterungen und Hinweise, insbesondere zum aktuell zulässigen Teilnehmerkreis, zum Nachweis der Anwesenheit (sog. Gästeliste), sowie zu weiteren gesetzlich einzuhaltenden Vorschriften zu finden. (pm)